Traditionelle Fürsorge
Die Chewra Kaddischa ist als Keimzelle des jüdischen Wohlfahrtswesens bezeichnet worden; manchmal war sie, darüber hinaus, der Ausgangspunkt jüdischer Gemeindeorganisation überhaupt, wie etwa Hermann Vogelstein dies für Königsberg darstellt. »Hier in Königsberg wie in mancher andern jüdischen Gemeinde ist die Sorge für die Toten der Beginn des religiösen Gemeindelebens gewesen, und älter als die Gemeinde selbst ist die Chewra Kaddischa.«1 Auch Heimann Jolowicz bestätigt, jedoch in kritischer Diktion, die zentrale Funktion der Königsberger Vereinigung: »… ihre Todtengräber-Zunft (jetzt Beerdigungsgesellschaft) beherrschte das Gemeindewesen; wer nicht zu ihrer Leichenfahne schwur, wie z.B. Mendel Levin, hatte bei eingetretenem Todesfalle eines Familienmitglieds 400 Thaler Begräbnißsteuer zu bezahlen …«2 In Märkisch Friedland bestand ebenfalls schon früh ein solcher Verein, etwa seit 1780,3 in Heilsberg und Elbing spätestens ab 1832 bzw. 1843.4 Die Chewra war in der Regel als Verein für Krankenpflege und Beerdigungswesen organisiert, widmete sich aber zumeist auch dem Armenwesen – Krankheit und Armut gingen in damaliger Zeit ohnehin oft einher. Die schlichte Notwendigkeit der Sorge für die Armen und Kranken sowie »die rituelle Beisetzung der Toten gehörte wohl zu dem ursprünglichen Aufgabenkreis der Gesamtgemeinde«.5
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Auch da, wo keine Nachrichten von einer besonderen Chewra vorliegen, kann davon ausgegangen werden, daß es entweder dennoch einen solchen Verein gab, oder die Gemeinde selbst diese Aufgabe erfüllte, selten aber auch eine Nachbargemeinde mit ihren Institutionen eintrat. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entstanden neben den ›klassischen‹ Männervereinen, meist später als diese, oft auch Frauenvereine, die eine der Chewra ähnliche Funktion ausfüllten, allerdings zumeist auf Frauen als ›Klienten‹ bezogen. Eine nicht untypische Beschreibung ihrer Aufgaben findet sich in den Statuten des Insterburger Frauenvereins: »Der israelitische Frauen-Verein zu Insterburg hat den Zweck, israelitische Frauen und Waisen und zwar vorzugsweise solche, die zur hiesigen Gemeinde gehören, im Falle der Bedürftigkeit zu unterstützen und in Krankheitsfällen zu pflegen, ferner bei Todesfällen solcher Personen für die notwendigen Leistungen Sorge zu tragen, wobei vorausgesetzt wird, daß sich der Verein mit dem hier bereits bestehenden Krankenpflege- und Beerdigungs- Verein (Chevra kadischa) in Einvernehmen setzen wird.«6
Neben dem in Mk. Friedland 1842 bestehenden Frauenverein, der Chewra Kaddischa sowie dem Bikur Cholim nahm die Gemeinde zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung zwei Ärzte unter Vertrag: »die Doctoren Schütz und Badt verpflichten sich hiermit bei einem jeden Kranken unserer Gemeinde ihre ärztlichen Pflichten, so oft es erforderlich ist bei Tag und bei Nacht treulich zu erfüllen.« Die Honorare, die höchstens in Rechnung gestellt werden durften, waren nach der jeweiligen Steuerklasse der Mitglieder gestaffelt und betrugen zehn, sieben oder fünf Silbergroschen. Aber auch für »arme Mitglieder« der Gemeinde »sowie fremde durchreisende Kranke mosaischen Glaubens« war gesorgt: vermutlich als Gegenleistung für das Privileg, alle Gemeindemitglieder behandeln zu dürfen, war den Armen, gegen Vorlage einer Bescheinigung, seitens der Gemeindeärzte »unentgeltlich jede ärztliche Hülfe« zu gewähren, bei halbjährlich wechselnder Armenpraxis. Die Ärzte verpflichteten sich außerdem, bei Abwesenheit oder Krankheit sich gegenseitig zu vertreten.7
Es gab jedoch auch andere Einrichtungen mit einem noch stark traditionellen Akzent. So hatte etwa der 1864 auf Anregung von Rabbiner Dr. Brann gegründete »Verein junger Leute« in Preußisch Stargard sich zur Aufgabe gestellt, »arme jüdische schulpflichtige Kinder hiesiger Gemeinde mit Fußbekleidung zu versehen und wenn dessen Mittel ausreichen, auch für andere nothwendige körperliche Bekleidung Sorge zu tragen«.8 Insbesondere an Waisen als ›Empfänger‹ war gedacht, und die »Verabreichung der Kleidung« sollte
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»1. vor Rosch-Haschono und 2. vor dem Passafeste« erfolgen. Bekleidungsvereine waren durchaus verbreitet, so auch in Danzig und Mk. Friedland, etwa zum Zwecke der »Brautausstattung«.
Entwicklungen
Neben der aus Tradition gespeisten Fürsorge mußte natürlich auch auf besondere Situationen und manchmal auch auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden. Eine solche besondere Situation lag in den an Ostpreußen angrenzenden russischen Grenzgebieten vor. In dem an der russischen Grenze gelegenen Ort Memel bestand seit 1870, bemerkenswert genug, ein jüdisches Krankenhaus. Das besondere darüber hinaus war, daß es nicht für die einheimische, sondern für die arme jüdische Bevölkerung jenseits der Grenze eingerichtet worden war, deren Situation eindringlich geschildert wird: »In den nahegelegenen russischen Grenzbezirken sind angemessene und ausreichende Anstalten für Krankenpflege nirgends vorhanden, die ärztliche Behandlung daselbst ist sehr teuer und für den Armen völlig unerschwingbar, auch nicht an jedem Orte zu erlangen. So haben sich naturgemäß seit vielen Jahrzehnten die Unglücklichen daran gewöhnt, in Krankheitsfällen bei hiesigen Aerzten Rat und Hilfe zu suchen. Da gab es denn hier in Memel in einem besonderen Stadtteile eine arme jüdische Bevölkerung von Kleinhändlern und Handwerkern, die gegen geringes Entgelt Kranke in ihren Wohnungen aufnahmen. Nicht selten ist aber der Fall eingetreten, daß der von allen Mitteln entblößte Kranke nirgends Aufnahme fand, oder daß sich jeder scheute, ihm wegen der Natur seines Leidens Aufnahme zu gewähren. In solchen Fällen haben die Unglücklichen in Ställen und Bretterverschlägen, ja auf offener Straße, selbst bei strengem Winterwetter, sich niederlegen müssen, oft – um nie wieder aufzustehen.«9 Im ersten Vierteljahrhundert des Wirkens des Krankenhauses wurde »annähernd 1200, größtenteils schwerkranken Personen unentgeltlich Hilfe und Pflege zuteil …, und häufig wurden die Geheilten auch mit neuen Kleidern und dem nötigen Reisegeld versehen, in ihre Heimat entlassen«.10 Das jüdische Krankenhaus zu Memel hat, nachdem es in den 1896 eingeweihten Neubau umgezogen war, mindestens noch bis 1925 bestanden.11 Den Jahresberichten läßt sich entnehmen, daß tatsächlich weit überwiegend russische Juden dort medizinisch versorgt wurden. Ausnahmen waren aber – auch statutarisch –
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möglich: »Bei einer hier in den Schulen herrschenden Epidemie saleckulärer Augenentzündung ist das Krankenhaus von Seiten der Behörde in Anspruch genommen worden, und wir haben nicht gezögert, gemäß unseren Statuten einer Anzahl erkrankter Kinder Aufnahme zu gewähren … In wenigen Fällen ist auch sonst die Aufnahme von Nichtjuden erfolgt. Der Vorstand hielt es für eine Ehrenpflicht, wenn von Seiten wohlthätiger Vereine die Aufnahme von Kranken nachgesucht wurde, sie besonders dann nicht zu verweigern, wenn der Fall dringend einer Krankenhausbehandlung bedurfte, und bei vorhandener Mittellosigkeit eine Hilfe von Seiten der Commune oder anderer Behörden nicht zu erwarten stand.«12 Es standen 16 Betten (vor dem Neubau: 7) zur Verfügung. An Personal gab es eine Wirtschaftsvorsteherin, »bei deren Auswahl neben ihren sonstigen Fähigkeiten Zuverlässigkeit in religiöser Beziehung entscheidend wars, eine ausgebildete Krankenpflegerin, zwei Dienstmädchen (darunter eine jüdische Köchin) sowie ein »Hausmann«. Die ärztliche Versorgung wurde durch einen ehrenamtlichen Arzt (um 1900 Dr. Pindikowsky) sichergestellt.13
Das Krankenhaus war nur ein Bestandteil der Tätigkeit des »ständigen HilfsComitee’s für die Nothstände russischer Israeliten zu Memel«, es unterhielt daneben eine Armenschule, ebenfalls für russische jüdische Kinder, und leistete auch sonst bei Bedürftigkeit Hilfe. Tragende Persönlichkeit, Vorsitzender des »Comitee’s«, Vorsteher der Armenschule, aber auch Gründer etwa des Memeler Darlehensvereins »Gemilluth Chassodim«, war Rabbiner Dr. Isaac Rülf.
Die Ursprünge dieser verschiedenen Aktivitäten des Komitees gingen zurück auf die durch Mißernte verursachte Hungersnot und Typhusepidemie, von der Ostpreußen und die gesamte Region Ende der 1860er Jahre betroffen war, ein Ereignis, auf das auch jüdische Fürsorge reagieren mußte. Wie drängend die Lage war, zeigt sich an der großen Zahl von 130 jüdischen Kindern, die in Ostpreußen zu Waisen geworden waren, und dringend der Hilfe bedurften. Damals gründete sich ein »Central-Comitee« mit einem ursprünglich sehr breiten ›Sozialprogramm‹, dem es aber insbesondere gelang, ein »Provinzial-Waisenhaus für Ostpreußen« in Schippenbeil ins Leben zu rufen. Dieses konnte letztendlich, trotz großer Anstrengungen, nur annähernd 10 Waisen Aufnahme bieten.
Aus dieser Zeit stammt aber auch der Schwerpunkt von Isaac Rülfs Wohlfahrtstätigkeit, seine unermüdlichen Bemühungen um eine Verbesserung der bedrängten Lage der westrussischen Juden. »Während der entsetzlichen Hungersnoth 1868/69 war ich … nach Kowno gereist, um die Uebersiedlung nothleidender
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Glaubensgenossen aus den Grenzbezirken nach dem Innern Russlands anzuregen und organisiren zu helfen … Ich war von jeher ein entschiedener Gegner aller Auswanderung … Seit vierzehn Jahren habe ich mich in Gemeinschaft mit gleichgesinnten Mithelfern mit aller Macht dem Strom der Auswanderung entgegengestellt, beziehungsweise demselben eine andere Richtung zu geben getrachtet und habe zu verhindern gesucht, dass nicht der Westen von russischen Glaubensjuden überschwemmt werde.«14 Einerseits in dieser Weise staatstragend argumentierend, unterließ Rülf jedoch auch nicht den Hinweis, daß es eigentlich deutsche Juden waren, um die es hier ging: »In Deutschland verfolgt und verjagt, haben sie zur Zeit in ihren heutigen Wohnsitzen des russischen Reiches ein Unterkommen gesucht und gefunden und haben auch in Rußland ihre deutsche Sprache nicht verlernt und aufgegeben.«15
Nachdem Rülf sich dementsprechend über viele Jahre dafür eingesetzt hatte, daß Juden aus Westrußland ins Innere bzw. nach Südrußland gehen konnten, mußte er infolge der Pogrome Anfang der 1880er Jahre seine Politik revidieren:
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»In Westrussland herrscht unter den Israeliten eine Noth und ein Elend, wie es zu keiner Zeit schlimmer gewesen ist … durch die entsetzlichen Brandstiftungen des Vorjahres, mittelst welchen nahezu fünfzig kleinere und grössere Städte zerstört wurden, deren Einwohner zum grossen Theile noch heute obdach- und besitzlos umherirren. Von einer auskömmlichen Ernährung der drei Millionen westrussischer Juden kann schon lange nicht mehr die Rede sein.« Angesichts dieser Entwicklung gab es für Rülf nur noch eine Konsequenz: »Alle Hilfsthätigkeit muss sich von nun an auf die Auswanderung beschränken.«16 Rülf plädierte jedoch auch jetzt nicht für eine generelle Auswanderung, sondern für die Unterstützung geeigneter Auswanderer, und ebenso, wie er Deutschland hierdurch nicht überfordern wollte, wandte er sich auch dagegen, dieses Problem mit der von ihm selbst geforderten Kolonisation Palästinas zu vermischen: »denn das ist ein ganz anderes Ding und hat einen ganz anderen Zweck, welcher zu Schaden und Schanden ginge, wollte man diesen … mit Hülfszwecken … verquicken.«17 Entscheidend schließlich ist, daß insbesondere auch durch Rülfs Einsatz eine zwar aus anderen Gründen entstandene, aber eben wohlorganisierte Struktur zur Verfügung stand, die in erheblichem Maße die Auswanderung russischer Juden unterstützen konnte: neben dem Memeler Hilfskomitee gab es das »Deutsche Centralcomité« in Berlin, das »Hauptgrenzcomité« in Königsberg und weitere »sichtende Grenzcomité’s«, »Sammelcomité’s«, »befördernde Hafencomité’s« sowie sogar »überseeische Placierungscomité’s«, die sich dieser Aufgabe widmeten.18
Differenzierung
Wie differenziert sich im Laufe der Zeit das Wohlfahrtswesen entwickeln konnte, zeigt sich etwa am Beispiel Danzigs und Märkisch Friedlands.19 So listete die Danziger Synagogengemeinde im Jahr 1890 für den Deutsch-Israelitischen Gemeindebund folgende »Anstalten, Stiftungen und Vereine zu Wohltätigkeits- und Bildungszwecken« auf: Chewra Kaddischa, Israelitische Kranken-Unterstützungskasse, Israelitische Sterbekasse, Charles Semon-Stiftung (für jüdische und christliche Arme), Perlbach-Stiftung, Freischulfonds, Stiftungsgelder
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zur Erziehung israelitischer Mädchen für künstlerische oder pädagogische Berufe, Goldschmidt-Stiftung, Ida Simon-Stiftung (Unterstützung älterer jüdischer Damen), Fonds zur Unterstützung jüdischer Handwerker, Hirsch Weiss’scher Ausstattungsverein sowie Danziger Ausstattungsverein (für arme jüdische Bräute), Speiseverein, Bekleidungsverein für Knaben, Bekleidungsverein für Mädchen, Frauenpflege-Verein, Frauenverein, Zweigverband des ost- und westpreußischen israelitischen Studienbeförderungs-Vereins, Pensionskasse für israelitische Beamte Ost- und Westpreußens und Pommerns, Schmeof- und Caspary-Stiftung, Verein für Altersversorgung.20
Ähnlich umfangreich ist die Liste der Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine, die unter der Verwaltung der Synagogengemeinde Märkisch Friedland standen: Hier gab es insgesamt 18 Stiftungen, und zwar von Jacob Normann, Wolf Rosenhayn, Aron und Edeline Maass, Wolf und Vogel Markwald, Abraham Markwald, Willlam und Amalie Schönlank, Friedrieke Pincsohn, Dr. Cossmann, Rahel Mass, Israel Gottschalk, Gustav Isaac Kraft, Friedrieke Friedländer, Israel Salomon Friedberg, Adolf Abrahmson, Moritz und Sara Röhmann, Julius Cohn, Hermann Burchard und schließlich Sara Philippsborn.21
Neben den Stiftungen gab es dort noch den Kranken- und Beerdigungsverein, die Gesellschaft der Freunde, den Hilfsverein für Märkisch Friedland sowie die Blankenburgische Stiftung. Die Gesellschaft der Freunde bestand seit 1839 und gewährleistete »Hülfe in Notfällen, welche in unverschuldeter Weise eingetreten sind«, und zwar mit »einmaligen oder fortdauernden Geldspenden, .. verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen …«22
Nennenswert ist zudem die testamentarische Stiftung des Barons Carl Johannes von Blankenburg zugunsten armer Juden in Märkisch Friedland, über den zu erfahren ist, »… daß dieser im Jahre 1836 hier verstorbene christlich evangelische Stifter ein Freund der Juden war, soweit sie sich seiner Freundschaft würdig gezeigt haben. Mit Befriedigung können wir sagen, daß sie dem würdig waren, dies beweisen … die vielen Gunstbezeigungen, welche der
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Stifter bei seinen Lebzeiten unseren jüdischen Vorfahren angedeihen ließ. Leider müssen wir aber erwähnen, daß das Kuratorium der gesamten von Blankenburg’schen Stiftungen, bestehend aus dem jeweiligen Bürgermeister, dem evangelischen Oberpfarrer und dem Königlichen Amtsrichter … eine veränderte Verfügung getroffen haben. Denn seit dem Jahre 1892 sind unsere Armen teils gar nicht, teils mit geringen Beträgen bedacht worden.«23 Dies geschah unter Berufung auf eine Bestimmung im Testament, daß die Mittel, falls dies notwendig sei, anders verwendet werden konnten.
Organisationsstruktur
Die von den Vereinen wahrgenommenen Inhalte jüdischer Wohlfahrtspflege lassen sich nicht unbedingt aus ihrem Namen allein ableiten, und auch die Organisationsstruktur und die Einbindung in die jüdische Gemeindeverwaltung war durchaus unterschiedlich. Stiftungen wurden zumeist von der Gemeinde verwaltet, Vereine wurden manchmal in ›Auftragsverwaltung‹ für die Gemeinde tätig und dafür auch finanziell bezuschußt, waren oft aber völlig selbständig und zum Teil auch konkurrierend tätig, d.h. es gab mehrere Einrichtungen mit ähnlichem Aufgabenkreis. Von einer engen Zusammenarbeit der verschiedenen Wohlfahrtseinrichtungen untereinander und mit der Gemeinde kann jedoch generell ausgegangen werden, die sich nicht zuletzt in der praktisch durchgängigen statutarischen Bestimmung ausdrückt, daß bei eventuell erforderlicher Auflösung der entsprechenden Einrichtung das Vermögen der örtlichen jüdischen Wohlfahrt zufallen sollte.
Die Wohltätigkeitsvereine finanzierten sich durch verbindliche Mitgliedsbeiträge, aus Spenden und Stiftungen. Oft wurden entsprechende Institutionen erst mit Hilfe einer Stiftung gegründet, wie im Falle des von Casper Lachmann gestifteten Waisenhauses in Graudenz im Jahr 1899.”24 Bei der Vielzahl an Organisationen, die sich in manchen Gemeinden um die Fürsorge bemühte, gab es zuweilen auch eine gewisse Konkurrenz um Legatszuwendungen.
Die Leistungen der meisten Wohltätigkeitsvereine standen allen jüdischen Gemeindeangehörigen und Durchreisenden offen, unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein, selten auch Personen, die keine Juden waren. Mitglieder der Vereine waren jedoch zumeist in der einen oder anderen Weise bevorzugt. Die Mitglieder des Wohltätigkeitsvereins in Thorn (gegr. 1861) oder der Gesellschaft der Freunde in Märkisch Friedland (gegr. 1839), die beide zinsfreie
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Darlehen, aber auch nichtrückzahlbare Unterstützungen, »Geschenke«, vergaben, konnten höhere Darlehen beanspruchen und ihre Gesuche wurden mit Vorrang behandelt,25 ebenso die Mitglieder der Wohlthätigen Gesellschaft Königsberg, die besonderen Wert auf die Ausbildung der »Kinder armer Glaubensgenossen« legte, d.h. »sie bei Erlernung von Handwerken, bei Fortsetzung ihrer Studien und beim Eintritt als Handlungslehrlinge zu unterstützen«.26 Angehörige der Chewra Kaddischa Danzig (gegr. 12. Mai 1884) hatten nur einen um 20 Prozent verminderten Beerdigungstarif zu zahlen,27 besaßen jedoch keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins.28 Die Dienste des Kranken-Verpflegungs- und Beerdigungsvereins zu Thorn beschränkten sich dagegen, zumindest im Grundsatz, auf seine Mitglieder – eine Ausnahme unter den Beerdigungsvereinen.29 So selbstverständlich einerseits, wie Mitglieder – wieder im Grundsatz – nur Männer sein konnten, so selbstverständlich waren andererseits deren Frauen und Kinder in die Fürsorge des Vereins eingeschlossen. Ohnehin gab es in den »besonderen Bestimmungen« der Statuten die Möglichkeit, »auch kranke Personen, welche dem Verein nicht angehören, nach seinem Ermessen zu unterstützen« und ebenso gab es für Frauen eine eingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Verein: »Diejenigen Frauen, welche die thätigen Leistungen bei Krankheits- oder Sterbefällen weiblicher Personen übernehmen wollen, können nach Ermessen des Vorstandes als außerordentliche Mitglieder ernannt werden, die unter sich eine Vorsteherin ernennen, stehen jedoch unter der Leitung des Kranken- und Leichenbestattungs-Vorstehers.«30 Der Thorner Krankenpflege- und Beerdigungsverein nahm damit ganz verschiedene Funktionen war: als Selbsthilfekasse für seine Mitglieder, als Wohltätiger Verein nur in Ausnahmefällen für Nichtmitglieder sowie schließlich als Dienstleistungsverein für die Gemeinde, dann aber gegen Bezahlung oder zumindest Kostenerstattung.
Daß die 1859 gegründete Israelitische Kranken-Unterstützungs-Kasse zu Danzig ausschließlich für ihre Mitglieder (bzw. im Todesfall für deren Witwen
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und minderjährigen Kinder) eintrat, ist dagegen nicht verwunderlich: sie war nicht, wie annähernd alle anderen damaligen Vereine, nach dem Wohltätigkeitsprinzip, sondern nach dem aus heutiger Sicht wesentlich moderneren Solidarprinzip organisiert.31 Wesentlich ist hierbei, daß Mitglieder einen Anspruch auf Leistungen hatten, und nicht etwa mittels Gesuchen an den Vorstand im Grunde als ›Bittsteller‹ oder ›Almosenempfänger‹ auftreten mußten. Die Kasse gewährte Leistungen einerseits bei zeitweiser Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit. Dies umfaßte die kostenfreie Behandlung durch den eigenen Kassenarzt einschließlich Arzneimittel sowie eine finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von bis zu 104 Wochen. Im Todesfall eines Mitglieds konnte andererseits seine – unterstützungsbedürftige – Witwe bzw. die minderjährigen Kinder eine wöchentliche Zahlung von sechs Mark über einen Zeitraum von zwölf Wochen beanspruchen. Leistungen wurden allerdings nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Mit dem versicherten ›Gut‹, der Gesundheit der Mitglieder, mußte verantwortungsvoll umgegangen werden. »Des Anrechts auf Unterstützung geht verlustig, wer sich durch Schlägerei, Trunksucht oder unsittliche Lebensweise eine Krankheit zugezogen hat. Dies wird immer angenommen, wenn die Krankheit eine siphilitische oder delirium tremens ist.«32 Zu den Bedingungen der Mitgliedschaft gehörten: Wohnsitz in Danzig, Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte und ein »achtbarer Lebenswandel«. Mitglied in der Krankenkasse konnte nur werden, wer bei seinem Eintritt »wissentlich gesund« war und seinen Lebensunterhalt nicht durch öffentliche »Almosen« bestreiten mußte.
Daß für eine solche Organisationsform eine größere Anzahl an Mitgliedern erforderlich war, und damit nur eine große Gemeinde in Frage kam, ist selbstverständlich. Die Mitgliederzahl dieser Kasse lag, für den Zeitraum von 1860 bis 1906 betrachtet, bei 268 Personen im Jahresdurchschnitt,33 es wurden regelmäßig Überschüsse erwirtschaftet, die im Jahr 1907 auf immerhin insgesamt 70 943,30 Mark angewachsen waren.34 Ihre Zahlungsfähigkeit sicherte die Kasse durch die prinzipielle Möglichkeit von Beitragserhöhungen, falls diese erforderlich wurden. Offensichtlich waren ausschließlich Männer Mitglied in der Krankenkasse.
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Dies mag sich sowohl aus der jüdischen Tradition erklären, als auch dem gesellschaftlichen Rollenverständnis damaliger Zeiten entsprechen: Frauen waren durch ihre Männer abgesichert. Tatsächlich hätte es jedoch den Bedarf an einer solchen Dienstleistung auch für Frauen in Danzig wohl durchaus gegeben. Dies zeigen die Jahresberichte des Frauenvereins.35 Der Israelitische Frauen-Pflege-Verein zu Danzig widmete sich insbesondere alleinstehenden unterstützungsbedürftigen Frauen und Mädchen, zumeist bei Krankheit und Armut, pro Jahr betraf dies ca. 30 Personen. Die Klientinnen des Frauenvereins konnten weder aufgrund ihres Geschlechts noch ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sich in der Kasse absichern.
Am Beispiel der Krankenkasse zeichnet sich schließlich, zumindest bei einer großen Gemeinde wie Danzig, eine gewisse Differenzierung ab: während eine jüdische ›Mittelschicht‹ über genügend Mittel verfügte, solidarische Vorsorge zu organisieren, blieben die ärmeren Bevölkerungsteile auf die traditionelle jüdische Wohlfahrtspflege verwiesen.
Die Tätigkeit in den Wohlfahrtsvereinen war in erster Linie ehrenamtlich, sie traten jedoch – zumeist in geringem Umfang – auch als Arbeitgeber auf. So hatte etwa die israelitische Kranken-Unterstützungskasse zu Danzig (gegr. 28. Februar 1859) einen eigenen Kassenarzt angestellt und zahlte auch dem Kassenboten »für seine Mühewaltung … eine entsprechende Renumeration«36, der »Israelitische Hilfsfonds von 1922« in Elbing zahlte eine Entschädigung für das Kassieren der Beiträge37, der Kranken-Verpflegungs und Beerdigungs-Verein Thorn zahlte seinem Vereinsboten, dem Glasermeister Richard Friedeberg, ein Gehalt,38 und der Tilsiter Frauenverein hatte gemäß Statut Mittel »zur Honorirung des Vereinsdieners« vorgesehen.39 Im Gegensatz hierzu hatten Institutionen wie Waisenhäuser oder das schon erwähnte jüdische Krankenhaus Memel ›echte‹ bezahlte Angestellte, aber auch sie waren in hohem Maße auf ehrenamtliche Mitwirkung sowie auf die Unterstützung der anderen lokalen Wohlfahrtseinrichtungen angewiesen.
Ausgaben für insbesondere Armenunterstützungen flossen zum Teil der Geber-Institution wieder zu, etwa indem die Betroffenen den entsprechenden
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Vereinen ihre Nachlässe vermachten. Manchmal zahlten aber auch ehemalige Stipendiaten ihre früher zu Ausbildungszwecken erhaltenen Stipendien zurück, nachdem sie »Wohlhabenheit und Stellung« erreicht hatten, wie es die Wohlthätige Gesellschaft Königsberg mit »besonderer Anerkennung« vermerkte.40
Regionalisierung?
Jüdisches Wohlfahrtswesen ist zu einer Zeit entstanden, als die jüdischen Gemeinden insbesondere für alle sozialen Belange selbst verantwortlich waren. Es war im 19. Jahrhundert vor allem lokal und durch eine Vielzahl von oftmals sehr speziellen Vereinigungen organisiert. Betrachtet man die gesamte ost- und westpreußische Region, so stellt sich das Bild einer für das jüdische Wohlfahrtswesen dieser Zeit scheinbar typischen, relativ starken Zersplitterung ein. Dieser Zustand wurde allerdings erst in den Debatten der ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts um Programmatik und Organisation jüdischer Sozialpolitik beklagt. In den beiden Provinzen jedenfalls gab es im 19. Jahrhundert lange Zeit keine regionalen Organisationsstrukturen. Gemeindeverbände wurden erst 1880 (Ostpreußen) und 1897 (Westpreußen) gegründet, die Initiative zur Gründung eines ostpreußischen jüdischen Wohlfahrtsverbandes fällt erst in das Jahr 1924.41
Die Schaffung kostenintensiverer Einrichtungen wie etwa Krankenanstalten, Waisenhäuser oder Altersheime, für die einzelne Gemeinden weder die Mittel aufbringen, noch über Einzelfälle hinaus kontinuierlichen Bedarf vorhersagen konnten, war dementsprechend schwierig. Die Finanzierung solcher regionalen Aufgaben war unsicher, wurde über freiwillig Beiträge von Mitgliedern und auch von Gemeinden als Mitglieder finanziert, die oftmals von weit her die Institutszwecke unterstützten. Der Vorstand des Königsberger Waisenhauses sah sich 1881 genötigt, einen Beschluß zu veröffentlichen, »nur Kinder solcher Provinzialorte aufzunehmen, die sich verpflichten, aus ihrer Gemeindecasse oder durch Beitritt einzelner Mitglieder entsprechend der jüdischen Einwohnerzahl von Mark 30–100 jährlich dem Waisenhaus Beiträge zu garantieren.«42 Vor diesem Hintergrund war es nur verständlich, daß zwei von den vier Aufgaben, die in dem Rabbiner-Aufruf zur Gründung eines westpreußischen Provinzialverbandes
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genannt wurden, regionale soziale Belange betrafen: die »Unterstützung provinzieller, den jüdischen Gemeindeinteressen dienender Institutionen (Waisenhaus)« sowie die »Beseitigung der Wanderbettelei«.43 Zumindest eine gewisse Vereinheitlichung hinsichtlich Struktur und Effizienz jüdischer Fürsorge mag durch den regen Austausch von Statuten erreicht worden sein, an denen bei Neugründungen oder Veränderungen sich orientiert werden konnte; so äußerte sich z.B. der Vorstand des Vereins Gemilluth Chassodim in Memel: »Sie würden uns zu Dank verbinden, wenn Sie uns die Statuten anderer ähnlicher Vereine verschaffen können resp. angeben wollen, wie und woher wir solche sonst erhalten können, da wir bemüht sind, unsere Statuten immer auszubessern und dazu von anderen Vereinen Material suchen.«44
Armenwesen
In den preußischen Reglements vor dem 19. Jahrhundert, – die ja in den hier betrachteten Provinzen zumindest in Teilen Geltungskraft besaßen – kommen »arme Juden« kaum vor. Eigentlich im Gegenteil, die strengen Reglementierungen sollten ja gerade auch – so wurde in heute durchaus zynisch anmutender Weise argumentiert – sicherstellen, daß »die hiesige Juden … mit ueberfluessigen Armen nicht beschwehret werden«:45 durch zumindest den Versuch einer strikten Begrenzung der Zahl jüdischer Einwohner und durch die Niederlassungserlaubnis nur bei erheblicher Finanzkraft. Unklar bleibt innerhalb der Logik des Reglements, warum dann die bei Verstößen gegen die Reglements fälligen Geldstrafen zu einem Drittel den jüdischen Armen (welchen?) zugute kommen sollten. Auch paßt nicht recht in dieses Bild, daß es in verschiedenen Orten ›Armencassen‹ gab. Offensichtlich gingen das System der Reglements und die historische Realität in dieser Hinsicht nicht gerade überein, mehr noch: die sich mehr und mehr verschärfenden Reglements trugen wohl erheblich dazu bei, daß die wirtschaftliche Lage der jüdischen Bevölkerung sich beträchtlich verschlechterte. Sicher war jedoch für den entsprechenden Zeitraum,
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»daß die Juden an öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen: an den Armenden Kranken und Lazarett-Anstalten, der königlichen Hofapotheke … keinen Teil hatten«.46
Diese Situation änderte sich jedoch allmählich. Die jüdischen Einwohner waren – im Prinzip – schon früh im 19. Jahrhundert in Wohlfahrtsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der kommunalen Armenfürsorge, der übrigen Bevölkerung zumindest formal gleichgestellt. Dies ergab sich sowohl aus dem Allgemeinen Landrecht als auch aus dem 1812er ›Emanzipationsedikt‹. Auf eben diese rechtliche Basis gründeten Ludwig von Rönne und Heinrich Simon 1843 ihre lakonische Feststellung: »Die Juden sind in Betreff der Armenpflege lediglich als Mitglieder der allgemeinen politischen Gemeinde zu betrachten, ihre Armen mithin von letzterer gleichfalls zu verpflegen«.47 Daß dies so selbstverständlich eben doch nicht war, zeigt eine Reihe von Ministerialreskripten, die zwar diese Auffassung stützten, deren Anlaß aber gerade gegenteilige Verfahrensweisen »vor Ort« waren. Und noch 1854 bedurfte es gelegentlicher ministerieller Klarstellungen: »Die Juden bilden jetzt nicht mehr eine besondere jüdische Civilgemeinde, sie sind vielmehr mit der christlichen Gemeinde zu einer Civilgemeinde verschmolzen und theilen mit derselben alle, durch den Gemeinde-Verband bedingten Rechte und Verpflichtungen. Es ist deshalb die Verpflichtung der jüdischen Gemeinde, für ihre Armen zu sorgen, erloschen und auf die Civil-Gemeinde übertragen.«48 Neben rein rechtlichen Erwägungen ist allerdings in Betracht zu ziehen, was eigentlich im ›Deutschland‹ damaliger Zeiten als normal, und damit, in einem schwächeren Sinne, auch für rechtens galt.49
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In den Statuten ost- und westpreußischer jüdischer Gemeinden jedenfalls spiegelt sich die preußische Rechtslage erst erstaunlich spät wider. In der Danziger Gemeindeordnung findet sich erst 1884 eine entsprechende Passage. »In Hinsicht der Armen- und Kranken-Pflege gehören die Mitglieder der Synagogen-Gemeinde der bürgerlichen Gemeinde ihres Wohnortes an, welche nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auch zur Fürsorge für die jüdischen Armen verpflichtet ist. Die Synagogen-Gemeinde wird jedoch den armen und kranken Glaubensgenossen freiwillig eine geregelte Fürsorge widmen …«50 Einiges früher allerdings und nicht im Gemeindestatut, sondern im Statut des Beerdigungsvereins Elbings findet sich unter dem Punkt »Ausgaben« eine ähnliche Formulierung immerhin schon 1854: »Unterstützung armer jüdischer Kranken mit Medizin und Pflege, soweit es der Kassenzustand erlaubt und es nicht schon durch die städtische Armen-Kasse geschieht.«51 Und die Königsberger Gemeinde hatte an sich sehr früh – nämlich schon 1815 – Einsicht darin, was eigentlich Rechtens war: »Wenn nun unsere Gemeinde zu allen Armen- und Kranken-Anstalten der Stadt beyträgt und dehmohngeachtet bis jetzt keinen Anspruch darauf gemacht hat, so sehen wir garnicht ein, warum wir in Fällen wo wir die Leistung nicht erfüllen können nicht Anspruch auf die
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Anstalten der Stadt sollten machen dürfen …«52) Die Gemeinde war zuvor vom Magistrat aufgefordert worden, die Krankenhauskosten für eine Dienstbotin zu übernehmen, was sie mit dieser Stellungnahme jedoch ablehnte. Aus einem anderen Zusammenhang läßt sich der Standpunkt der Gemeinde in dieser Frage relativ eindeutig rekonstruieren: sie sorgte freiwillig für ihre Armen, aber nur da, wo sie dies auch konnte – und überhaupt nicht zu akzeptieren war, wenn der Magistrat einerseits mittellose Juden in die Stadt aufnahm, andererseits aber die jüdische Gemeinde verpflichten wollte, diese zu unterhalten: »Uebrigens erlauben wir uns bey dieser Gelegenheit noch zu bemerken, daß wir besonders solchen Glaubensgenossen, welche hier zwar ansäßig sind, aber nicht in unsere Gemeinde aufgenommen werden, Unterstützungen versagen müssen und die Zahl derselben hier sich gewis nicht so vermehrt haben würde, wenn auf unsere Bitte, niemand (unseres Glaubens) ohne Attest unserer Seits, daß er sich zu ernähren fähig sey, aufzunehmen, gewisse Rücksicht genommen worden wäre.«53 Freiwillig – interessant in diesem Zusammenhang ist sicher die, ein ganzes Jahrhundert später notierte, Bemerkung aus einer Märkisch Friedländer Denkschrift: »Dank der Fürsorge der edlen Stifter aus unserer Gemeinde sind wir in den Stand gesetzt, unsere Armen und Unglücklichen vor Not und Sorge zu schützen, ohne öffentliche Hülfe, sei es staatliche, sei es communale in Anspruch zu nehmen.«54
Über die Zusammenarbeit zwischen jüdischen Wohlfahrtsträgern und den öffentlichen Gemeindebehörden im 19. Jahrhundert ist generell, und ebenso für Ost- und Westpreußen, wenig bekannt. »Der Unterstützungsverein für jüdische Arme« in Elbing wurde von der Armen-Direktion des dortigen Magistrats immerhin in den Jahren 1902–1905 regelmäßig informiert. Dies betraf einerseits Organisations- und Personalveränderungen in den Armenbezirken der Stadt. Vor allem aber wiederholt sich das dringende Ersuchen an den Vorstand des Vereins, »keine Unterstützungen an diese Personen [die sich neu in Elbing niederließen, ›ortsbehörig‹ wurden] zu zahlen, sondern sie, im Falle sie hilfsbedürftig werden, an uns zu verweisen«.55 Der jeweils beigefügten Liste ist
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jedoch die Religionszugehörigkeit nicht zu entnehmen, sie betraf wohl nur selten jüdische Neueinwohner.
Daß Stiftungen sowohl Juden als auch Nichtjuden zugute kamen, ist durchaus vorgekommen, war aber eher eine Ausnahme: Beispiele bilden die schon erwähnte Blankenburgische Stiftung in Märkisch Friedland oder die Semon-Stiftung in Danzig. Das jüdische Krankenhaus Memel nahm ebenfalls Nichtjuden auf, wenn dies erforderlich war. Andererseits hatten für das jüdische Provinzial-Waisen-Institut Schippenbeil die dortigen »städtischen Behörden … einen Bauplatz mit Parkanlagen unentgeltlich hergegeben«56.
In den Akten der jüdischen Gemeinde Preußisch Stargard ist ein Vorschlag seitens des Magistrats aus dem Jahre 1881 zu finden: »Zum Zwecke der Gestaltung einer einheitlichen Armenpflege hiesiger Stadt liegt die Absicht vor, diejenigen Vereine bzw. Gemeinschaften hiesiger Stadt, welche sich mit Ausübung der Armenpflege befassen, zu bewegen eine näher zu bestimmende Jahres-Quote an die Kämmerei-Kasse zu zahlen. Demnächst soll eine Deligirten-Kommission der betreffenden Verbindungen unter Vorsitz eines unserer Mitglieder über die ev. Unterstützungen entscheiden. Den Vorstand ersuchen wir ergebenst, uns gefälligst mitzutheilen, ob Wohlderselbe geneigt ist, sich diesem Unternehmen anzuschliessen.«57 Die Gemeinde erwiderte jedoch, »daß wir zu unserem großen Bedauern außer Stande sind, dem … ausgesprochenen Wunsche nachzukommen. Den in unserer Gemeinde bestehenden Wohlthätigkeitsvereinen ist von ihren Begründern zur Zeit eine ganz bestimmte Thätigkeit vorgeschrieben, von der nicht abgewichen werden kann. Geschähe das trotzdem, so würde der Vorstand der Vereine überhaupt in Frage gestellt sein. Es werden die Mittel derselben durch wöchentliche kleine Beiträge aufgebracht und sobald die hieraus erzielten Einnahmen zu anderen Zwecken verwandt werden möchten, dann würde sich unbedingt bald die Zahl der Mitglieder so wesentlich verringern, daß die Auflösung der Vereine erfolgen müßte.«58
Dieser Argumentation mag die – unausgesprochene – Vermutung zugrunde gelegen haben, daß jüdischerseits zwar Mittel für die allgemeine städtische Wohlfahrt aufgebracht worden wären, dann jedoch nicht genügend Einfluß auf die Verteilung der Gelder genommen werden konnte. Die Ausführungen des Vorstandes sind aber auch wortwörtlich genommen plausibel. Jüdisches Wohlfahrtswesen
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im 19. Jahrhundert war in hohem Maße personalisiert. Jede noch so kleine Spende führte dazu, daß der Geber in den jeweiligen gedruckten Berichten namentlich erwähnt wurde, an Legate war häufig die ›Bedingung‹ geknüpft, am Todestag des Gebers das Kaddischgebet zu sprechen, Zinsen wurden einmal jährlich, am Geburtstag des Stifters, an Arme verteilt, wie etwa im Falle der Elias Jacobi und Litten-Stiftung.59 Vergleichbar wurde auch im Königsberger Waisenhaus verfahren: »Außer dieser alljährlichen Gedächtnisfeier zum Andenken sämmtlicher, sowohl im Laufe des Jahres verstorbener, als auch der verewigten immerwährenden Mitglieder, verrichten unsere Waisenknaben an den jeweiligen Sterbetagen unserer Verewigten Mitglieder in der Synagoge Abends und Morgens das Kadischgebet, und wird in der Anstalt das sinnbildliche Licht angezündet … Die Namen und Sterbetage ihrer verewigten Mitglieder … werden auf den Gedenktafeln in der Anstalt verzeichnet und in das ›Gedenkbuch der Anstalt‹ eingetragen.«60 Wohltätigkeit hatte dementsprechend auch die Funktion, das Andenken zu bewahren, sie diente den sozialen Prioritäten des Stifters, und sie knüpfte nicht zuletzt an die jüdische Tradition an, die bestimmte Inhalte der Zedakah besonders wertschätzte.61 Die anonyme Zusammenfassung der Fürsorge in Preußisch Stargard wäre vielleicht effizienter, überschaubarer und gerechter gewesen, war aber dem jüdischen Wohlfahrtswesen und auch der ›freien Wohlfahrtspflege‹ damals noch eher fremd.
Ein besonderes Verhältnis von kommunaler und jüdischer Armenfürsorge bestand in Thorn. Dort lag das Armenwesen für die jüdischen Einwohner bis zum Jahr 1892 in der Zuständigkeit der jüdischen Gemeinde. Grundlage für diese Regelung war eine Vereinbarung zwischen der Synagogengemeinde und dem Magistrat, daß zehn Prozent der von den jüdischen Bürgern jährlich gezahlten Kommunalsteuern von der Kämmereikasse zugunsten des jüdischen Armenwesens zurückerstattet wurden. Dieses Verfahren war wohl bis in die 1880er Jahre in Thorn unstrittig. Mit Datum vom 25. März 1884 intervenierte jedoch der Vorsitzende der Thorner Armenverwaltung, W. Delvendahl, beim Magistrat gegen diese Ausgleichszahlung: »Früher, wo keine Juden nach Thorn ziehen, noch Grundbesitz erwerben konnten, war der Beschluß der beiden
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städtischen Behörden, 10% von ihren Communal-Steuern der jüdischen Gemeinde zu ihrer Armenpflege zu bewilligen, kein Fehler, da die Communal-Abgaben gering und überhaupt blos 8–10 jüdische Familien in Thorn wohnten. Heute liegen die Verhältnisse ganz anders, da die jüdischen Einwohner gleiche Rechte und auch gleiche Pflichten mit den übrigen Einwohnern haben, mithin keine Ausnahmestellung einnehmen können und dürfen.« Gleiche Rechte – gleiche Pflichten, das war nicht das einzige Argument des Vorsitzenden der Armenverwaltung. Er wandte sich auch dagegen – im Prinzip logisch, in der Formulierung einseitig und polemisch -, daß die jüdische Gemeinde andere soziale Prioritäten setzen konnte, eine Politik, die die öffentlichen Standards weit überschritt, sowohl hinsichtlich des Spektrums der sozialen Aufgaben, als auch in der Höhe der Unterstützungen. »Die jüdische Gemeinde bedarf für ihre hier heimathbehörigen Armen dieses hohen Betrages nicht, bezweifle es, daß der Betrag noch nicht 1000 Mark erreicht, dagegen verausgabt die Gemeinde zu viel an auswärtige Schnorrer, welche aus Gollub, Dobrzin, Stuziewo, Lipno kommen und hauptsächlich an durchreisende russisch-galizische Juden, welche nach America ziehen, gezahlt wird. Zu diesen Unterstützungen hat die Commune und die jüdische Gemeinde kein Recht, aus dem Communalsäckel etwas zu zahlen, das ist Privatsache! – sondern wird blos der ganzen hiesigen Armenpflege entzogen.«62
Delvendahl beantragte schließlich, mit dem Hinweis, daß »diese Einrichtung in keiner Stadt vorkommt«, diese Verfahrensweise »gänzlich aufzuheben« oder aber den Anteil der für Armenzwecke zurückgezahlten Steuern auf zwei Prozent zu senken – und dies mit einiger Entschiedenheit. »Sollte mein Antrag kein Gehör finden, müßte ich denselben bei der Königlichen Regierung stellen.«63 Der damalige Thorner Oberbürgermeister Bender verfügte jedoch, »daß es beim Alten bleibt«.64
Nur einige Jahre später änderte sich jedoch die Meinung der Stadtverwaltung. Am 1. Juli 1892 teilte der Magistrat dem Gemeindevorstand seinen Beschluß mit, »vom 1. October d. Js. ab die Armenpflege der jüdischen Armen mit der der Angehörigen anderer Konfessionen zu verbinden und daher Wohldemselben für das laufende Etatsjahr auch nur die Hälfte der im Haushaltsjahr vorgesehenen Summe von 4400 M., also 2200 M. zur Unterhaltung der eigenen Armen zu überweisen«65. Danach wurde der Zuschuß an die Gemeinde ganz eingestellt und die Armenfürsorge auch der jüdischen Einwohner den städtischen Behörden übergeben.
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Diese Veränderung hatte natürlich Konsequenzen: Die jüdischen Armen Thorns waren von nun an – wie alle anderen Armen – der restriktiven, auf strenger Kontrolle bedachten kommunalen Armenfürsorge unterworfen. Eine zusätzliche Förderung seitens der Gemeinde kam aufgrund des geltenden, sehr eng ausgelegten Subsidiaritätsprinzips66 zumindest formal nicht in Betracht, da dann die öffentliche Unterstützung entfallen wäre. Im Oktober 1892 erhielten lediglich sechs jüdische Personen Armenunterstützung seitens des Magistrats mit einer Gesamtsumme von 74 Mark: die Witwen Samulowitz (20 Mark), Nathan (15 M.), Friede (9 M.) und Frankenstein (12 M.) sowie die Eheleute Jacobowski (18 M.).67 Unterstellt man, daß die Ausgaben des Monats Oktober68 denen anderer Monate vergleichbar waren, so hatte die Kündigung der Vereinbarung für die jüdische Gemeinde zum Ergebnis, daß dem Mittelausfall von ca. 4400 Mark jährlich nur eine Kostenentlastung von ca. 900 Mark gegenüberstand.
Vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß der Gemeindevorstand rechtlichen Beistand einholte, um diese neue Verfahrensweise doch noch abzuwenden. Die verschiedenen jüdischen Rechtsanwälte kamen jedoch einhellig zu dem Ergebnis, daß selbst wenn eine rechtsgültige vertragliche Grundlage existierte, der Magistrat natürlich solch eine Vereinbarung kündigen konnte.
Neben den finanziellen Konsequenzen sowohl für die betroffenen Armen als auch die Synagogengemeinde ging darüber hinaus auch ein Teil inhaltlicher Kompetenz der Gemeinde verloren, vielleicht sogar ein Stück jüdischer Identität:69 als Ansprechpartner für alle materiellen Sorgen und Nöte der Gemeindemitglieder. Die Armen standen nun individualisiert dem Ortsarmenverband
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gegenüber. Deutlich wird dies an einem Schreiben des Magistrats aus dem Jahr 1897: »Auf die Anfrage vom 30. ds. Mts. theilen wir ergebenst mit, daß seit der Übernahme der öffentlichen Armenpflege der in Thorn unterstützungswohnsitzberechtigten Mitglieder der hiesigen Synagogen-Gemeinde auf den hiesigen Ortsarmenverband dem Vorstand kein Brenn- bzw. Heizmaterial mehr überwiesen worden ist; vielmehr ist den Bezirksvorstehern und Armendeputirten die Pflicht auferlegt worden, die auf die einzelnen Bezirke repartirten Antheile nach pflichtmäßigem Ermessen auf die bedürftigen Armen ohne Rücksicht auf deren Religion zu ertheilen, was denn auch geschieht. Die Gesuche um Berücksichtigung haben die Unterstützungsempfänger pp. an die zuständigen Bezirks-Armen-Deputirten bzw. Vorsteher direkt zu richten«70 – und nicht mehr an die jüdische Gemeinde. Hier deutet sich eine weitere Konsequenz an, die zwar nicht in der Sache, aber in der politischen Praxis lag: jüdische Arme in Thorn waren grundsätzlich mit nichtjüdischen Armenvorstehern ›konfrontiert‹. Dies geht aus einer Stadtverordnetensitzung im März 1905 hervor. Darin fragte Dr. Wolff, warum bei Armenvorsteherwahlen nie Mitglieder jüdischer Konfession vorgeschlagen würden. »Früher war es ja allerdings so, daß die jüdische Gemeinde 10 Prozent von den Kommunalsteuern zurückbekam und dafür ihre Armen selbst zu verpflegen hatte. Seit dem Erlaß des Kommunalabgabengesetzes, seit 1893 sind die Verhältnisse aber gleich geworden und es liegt kein Hindernis vor, auch jüdische Mitbürger zu wählen, die sich oft besser hineinfinden dürften.«”71 Erreicht hat Wolff mit diesem Einwand allerdings nichts.
Der Gemeindevorstand paßte sich jedenfalls nach 1892 der veränderten Situation an und ließ es sich nicht nehmen, in verschiedenen Fällen auf Unterstützungsbedürftigkeit von Gemeindemitgliedern hinzuweisen, der zumeist auch entsprochen wurde. Unter welchen Umständen die spezielle Regelung in Thorn überhaupt entstanden ist, ist den überlieferten Gemeindeakten nicht zu entnehmen. Nicht nur nach der zitierten Auffassung Delvendahls, sondern auch nach der des Gemeindevorstandes gab es in anderen Städten keine vergleichbare Vereinbarung. Einen diesen Akteuren nicht bekannten, und aus der gleichen Zeit stammenden ›Präzedenzfall‹ gab es jedoch sehr wohl. In der Stadt Posen, in der über einige Jahrzehnte der »in der Hoymschen Ordre von 1795 ausdrücklich festgestellte Zustand einer völligen Trennung des Armenwesens bei Christen und Juden« Geltung hatte,72 kam es in den 1830er Jahren über diese – vielleicht schon immer, vielleicht auch erst jetzt als Ausgrenzung
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empfundene – Regelung zum Konflikt. Die jüdische Gemeinde argumentierte in ihrer Rechtsklage, daß durch die gemeinsame Besteuerung und insbesondere durch eine mit dem wachsenden städtischen Armenetat begründete Steuererhöhung »die rechtliche Begründung abhanden gekommen« sei – worauf nach einigem Rechtsstreit »das Recht der Juden, ihre besondere Armenverpflegung aufzugeben und ihre Armen der Kommune zur Unterstützung zu überweisen«, anerkannt wurde. Auf dieser Basis einigten sich der Posener Magistrat und die jüdische Gemeinde schließlich in einer den Thorner Verhältnissen vergleichbaren Weise: »die Juden behielten die Verpflegung ihrer Armen und bekamen vom I. Januar 1842 an einen jährlichen Zuschuß von 1750 Taler und außerdem noch 3 750 Taler als Abfindung für die vergangene Zeit«. Ein solches Verfahren war auch aus ministerieller Sicht in damaliger Zeit durchaus möglich. So lag es in der Kompetenz der Kommune, »sich mit der jüdischen Korporation wegen eines Beitrags der Stadt zur jüdischen Armenkasse zu vereinigen, und dabei die Bedingung zu stellen, daß nur die Korporation die Unterstützung aller ihrer Armen übernehmen und die Stadtkasse aller diesfälligen Ansprüche entbunden werde«.73 Das Ministerium hielt diese Lösung jedoch keineswegs für empfehlenswert: »Doch muß hierbei immer bevorwortet werden, daß wenn die jüdische Korporation in der Folge zur eigenen Ernährung ihrer Armen außer Stande sein sollte, die Staatsbehörde sich immer an die bürgerliche Gemeinde würde halten müssen …«74
In beiden Städten jedenfalls mußten die Magistrate um 1830 eine Fürsorgepflicht auch gegenüber unterstützungsbedürftigen jüdischen Einwohnern grundsätzlich als gegeben ansehen, und die spezifische Ausformung mag letztlich darauf zurückgehen, daß nicht nur Posen, sondern auch Thorn zu denjenigen preußischen Landesteilen gehörte, in denen das Edikt von 1812 ausdrücklich nicht angewandt wurde. Der gesamte geschilderte Vorgang in Thorn war letztendlich nur ein sehr verspätetes Ergebnis der formal längst erfolgten bürgerlichen Gleichstellung der jüdischen Bevölkerung, also im Grunde eine Normalisierung im Thorner Sozialwesen; seine Auswirkungen hielten sich vor allem deshalb in Grenzen, weil Thorn in dieser Zeit eine wohl eher wohlhabende jüdische Gemeinde hatte: aus den Gemeindeakten gehen jedenfalls nur wenige Fälle jüdischer Armut hervor, und die jüdischen Einwohner der Stadt trugen mit ihren Steuern erheblich zum städtischen Haushalt bei.75
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Auf die Wohlfahrtspflege in Ost- und Westpreußen bezogen, ist das 19. Jahrhundert gekennzeichnet durch die schrittweise erfolgte rechtliche Gleichstellung der jüdischen Bevölkerung und den damit zusammenhängenden Übergang von der autonomen und ausschließlichen jüdischen Wohlfahrtspflege hin zum Fürsorgeanspruch des einzelnen gegenüber den kommunalen Behörden. Inwieweit dieser auf lokaler Ebene einerseits von den kommunalen Behörden tatsächlich zugestanden, andererseits von der jüdischen Bevölkerung tatsächlich in Anspruch genommen wurde, läßt sich kaum einheitlich beschreiben. Vor allem für die erste Hälfte des Jahrhunderts können wir annehmen, daß Kommunen oftmals nicht geneigt waren, die Fürsorge auch für Juden zu übernehmen. Andererseits scheint es plausibel, daß jüdische Gemeinden bemüht waren, die Armenfürsorge ihrer Mitglieder aus innerjüdischen Gründen selbst zu organisieren und zu finanzieren, später auch, um dem anwachsenden Antisemitismus gegen Ende des Jahrhunderts nicht weiteren Vorschub zu leisten, wodurch jedoch rechtmäßige Ansprüche der jüdischen Bürger gegen die Kommunen nicht realisiert wurden.
Die spezifische Struktur jüdischen Wohlfahrtswesens – traditionell, personalisiert und örtlich verankert – hatte zur Konsequenz, daß soziale Aufgaben, die den Wirkungskreis einer einzelnen Gemeinde überschritten, nur schwer zu organisieren und zu finanzieren waren. Und sie hatte auch zur Folge, daß zwischen großen und kleinen, zwischen armen und reichen Gemeinden es ein erhebliches Gefälle im Wohlfahrtswesen geben mußte. Ein gewisses Maß an Gemeinsamkeit schafften hier die vielfältigen regionalen Spendenaufrufe und Mitgliederwerbungen, die erkennbar auf ein hohes Maß an freiwilliger, individueller Wohltätigkeit und Bereitschaft zu ehrenamtlicher Tätigkeit stießen.
Redaktionshinweis Der vorstehende (geringfügig bearbeitete) Text ist eine Online-Veröffentlichung des früher gedruckt erschienen Buchbeitrags: Harald Lordick: Entwicklungen und Strukturen. Jüdische Wohlfahrtspflege in Ost- und Westpreußen im 19. Jahrhundert, in: Zur Geschichte und Kultur der Juden in Ost- und Westpreußen, hg. von Michael Brocke, Margret Heitmann u. Harald Lordick (= Netiva, Bd. 2), Hildesheim 1999, S. 281–303.
Lizenz der Online-Veröffentlichung: CC BY-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
- Hermann Vogelstein, Geschichte des israelitischen Vereins für Krankenpflege und Beerdigung …, in: Festschrift zum 2o0jährigen Bestehen des israelitischen Vereins für Krankenpflege und Beerdigung Chewra Kaddischa zu Königsberg i. Pr. – 1704–1904, Königsberg i. Pr. 1904, S.4. [↩]
- Heimann Jolowicz, Geschichte der Juden in Königsberg i. Pr. – Ein Beitrag zur Sittengeschichte des preussischen Staates. Nach urkundl. Quellen bearb., Posen 1867, S.86. [↩]
- Aus den Statuten vom 4. Mai 1859 geht hervor, daß der Verein zu dieser Zeit »seit länger als achtzig Jahren« bestand. Stiftung »Neue Synagoge Berlin – Centrum Judaicum«, Archiv (CJA) 1 (Gesamtarchiv der deutschen Juden), 75 A Ma 1, Nr. 109, unfol. [↩]
- Vgl. Acta des Beerdigungsvereins, CJA 1 75 A El Nr. 82. [↩]
- Jacob Toury, Soziale und politische Geschichte der Juden in Deutschland 1847–1871, Düsseldorf 1977, S. 211. [↩]
- Statuten des israelitischen Frauen-Vereins zu Insterburg, Insterburg 1892, S. 1. [↩]
- Entwurf des Vertrages zwischen Dr. Schütz, Dr. Badt und der israelitischen Gemeinde Märkisch Friedland, 1842; CJA 1 75 A Ma 1, Nr. 16, Bl. 1–2. [↩]
- Statuten des Verein’s »junger Leute« חברת בחורים, Pr. Stargard 1887, S.2. [↩]
- Bericht des Jüdischen Krankenhauses zu Memel für die Zeit vom 1. November 1896 bis 31. Dezember 1900, Memel 1901, S.3. [↩]
- Ebd. [↩]
- Vgl. Handbuch der jüdischen Gemeindeverwaltung und Wohlfahrtspflege – 1924/25, Berlin, S. 153–154. [↩]
- Bericht des Jüdischen Krankenhauses zu Memel für die Zeit vom 1. November 1896 bis 31. Dezember 1900, Memel 1901, S. 12–13. [↩]
- Ebd., S. 12. [↩]
- Isaac Rülf, Denkschrift, die Auswanderung der russischen Juden betreffend, Memel 1882. [↩]
- Vgl. Isaac Rülf, Die russischen Juden. Ihre Leidensgeschichte und unsere Rettungsversuche, Memel 1892, S.58. [↩]
- Rülf, Denkschrift. [↩]
- Rülf, Die russischen Juden, S. 40. Rülf verweist in diesem Zusammenhang auf seine Schrift »Aruchas Bas-Ammi« aus dem Jahre 1882. [↩]
- Ebd., S. 49. [↩]
- Die folgende Skizze ist nur beispielhaft; vielfältige Wohlfahrtseinrichtungen gab es natürlich auch in anderen Gemeinden, an erster Stelle wohl Königsberg (zu letzterer Gemeinde vgl. Stefanie Schüler-Springorum, Die jüdische Minderheit in Königsberg/Preußen, 1871–1945, Göttingen 1996, S. 112–121, S.248–259). [↩]
- CJA 1 75C Ge, Nr. 51, Bl. 43. [↩]
- Denkschrift über die in der Synagogen-Gemeinde von Märkisch Friedland bestehenden Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine, Märk. Friedland, 16. Januar 1912, CJA 1 75 A Ma 1 Nr. 6, unfol. Der Zweck war: »… haben wir inliegende Denkschrift ausgearbeitet u. bitten Sie diese dem ›Gesamtarchiv der Deutschen Juden‹ nebst den beigefügten Statuten zur dauernden Aufbewahrung zu übergeben« (Schreiben vom 16.1.1912, ebd.). [↩]
- Statut der Gesellschaft der Freunde in Märkisch-Friedland, (1909). Die Änderung des Statuts von 1839 war notwendig geworden, »da die Mitgliederzahl der Synagogen-Gemeinde im allgemeinen und die des Vereins im besonderen sich derart verringert hat, daß die in dem erwähnten Statut vorgesehenen Aemter nicht mehr besetzt und alle Institutionen nicht mehr innegehalten werden können« (ebd. S.3). Im Handbuch der jüdischen Gemeindeverwaltung und Wohlfahrtspflege, 21 (1913), sind nur noch 86 Gemeindemitglieder verzeichnet. [↩]
- Ebd. [↩]
- Vgl. Statut für das Casper Lachmann’sche Provinzial-Waisenhaus zu Graudenz, Berlin 1899. [↩]
- Vgl. Revidirtes Statut des Wohlthätigkeits-Vereins חברה גמילות חסדים zu Thorn. Gestiftet im Februar 1861. Revidirt im Januar 1866, Thorn (1867). Vgl. Statut der Gesellschaft der Freunde in Märkisch-Friedland, 1910. [↩]
- Statuten der Wohlthätigen Gesellschaft zu Königsberg in Pr., Königsberg 1881, § 1a. [↩]
- Vgl. Verwaltungsbericht über die 25jähr. Tätigkeit und Jahresbericht pro 1907/08 des Vereins für Armenunterstützung, Krankenpflege und Beerdigungswesen Chewra-Kadischa in der Synagogen-Gemeinde zu Danzig vorgetragen in der Generalversammlung am 17. Mai 1908, (Danzig 1908). [↩]
- Satzung des Vereins für Armenunterstützung, Krankenpflege und Beerdigungswesen Chewra Kadischa in der Synagogen-Gemeinde Danzig, Danzig (1909). [↩]
- Statuten der חברה קדושה ובקור חולים, Kranken-Verpflegungs- und Beerdigungsverein zu Thorn, gestiftet im August 1855 …, Berlin o.J. [↩]
- Ebd., § 66. [↩]
- Diese Danziger Kasse galt später in rechtlicher Hinsicht als >echte« Krankenversicherungskasse, ihre Statuten wurden mehrfach auf der Grundlage des Gesetzes über private Versicherungsunternehmen revidiert. [↩]
- Revidiertes Statut auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Versicherungs-Unternehmungen vom 12. Mai 1901 für die Israelitische Kranken-Unterstützungs-Kasse zu Danzig (1904). [↩]
- Errechnet aus den Angaben in: 47ster Verwaltungs-Bericht über die Israelitische Kranken-Unterstützungs-Kasse in Danzig, gegründet am 28. Februar 1859, pro 1906, Danzig 1907. [↩]
- Ebd. [↩]
- … die sich allerdings auf das 20. Jahrhundert beziehen. Der Frauenverein bestand seit 1860 und hatte 1912 308 Mitglieder, vgl. die Jahresberichte 1907–1912, Danzig. [↩]
- Revidiertes Statut auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Versicherungs-Unternehmungen vom 12. Mai 1901 für die Israelitische Kranken-Unterstützungs-Kasse zu Danzig, Danzig (1904). [↩]
- Vgl. Jahresbericht 1927 für den israelitischen Hilfsfonds von 1922, CJA 1 75 A El 2 Elbing, Bl. 34, Bl. 49. [↩]
- Der Gemeindevorstand gewährte hierfür eine Beihilfe von 100 Mark; CJA 1 75 A Thorn, Nr. 47, unfol. [↩]
- Statut des Frauen-Vereins zur Unterstützung hilfsbedürftiger Israeliten weiblichen Geschlechts zu Allenstein, Allenstein 1879. [↩]
- Vgl. Verwaltungsbericht der Wohlthätigen Gesellschaft in Königsberg in Pr., für das Jahr 1894, Königsberg in Pr. 1895, S. 4. [↩]
- [Aufruf zur Gründung eines ostpreußischen Provinzialverbandes für jüdische Wohlfahrtspflege, Drucksache], Verband für jüdische Wohlfahrtspflege Königsberg i. Pr., Königsberg, im Dezember 1924. [↩]
- Der Vorstand des Israelitischen Waisenhauses für Stadt und Provinz zu Königsberg in Pr., Königsberg, im April 1881 [Drucksache] (Hervorhebung im Original), CJA 1 75 A Guttstadt, Nr.29 unfol. [↩]
- Aufruf zur Gründung des Synagogenverbandes Westpreußen [Drucksache, 0. O,, o.J.], CJA 1 75 A Mas, Nr. 5, unfol. Zum Verband vgl. den Beitrag von Margret Heitmann in diesem Band. [↩]
- Schreiben vom 5.12.1912, CJA 1 75 A Me3, Nr. 3, unfol. Die Gemeindeaktenbestände des Gesamtarchivs sind durchsetzt mit Statuten jeweils auswärtiger Institutionen, die einerseits zur Spenden- und Mitgliederwerbung, aber eben auch für den hier genannten Zweck verschickt worden waren. [↩]
- Confirmatio Privilegii der hiesigen Judenschaft (Edikt vom 20. Mai 1714), zit. nach: Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812, Bd.2, Berlin 1912, S.9. [↩]
- Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812, Bd.1, Berlin 1912, S.29. [↩]
- Ludwig von Rönne / Heinrich Simon, Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den sämmtlichen Landestheilen des Preußischen Staates (=Die Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates; 8. Theil, 3. Bd.), Breslau 1843, S.192. Im Allgemeinen Landrecht war die Zuständigkeit für die Versorgung von Armen an entweder deren Mitgliedschaft in einer Stadt- oder Dorfgemeinde oder einer ›privilegirten Corporation‹ geknüpft, und wenn beides nicht zutraf, war »diejenige Stadt- oder Dorfgemeinde zur Ernährung eines Verarmten verpflichtet, bey welcher derselbe zu den gemeinen Lasten zuletzt beygetragen hat« (ALR II, 19, §§ 9–12). [↩]
- Min.-Res. vom 22. Mai 1854, M. Bl. 5. 134, zitiert nach: Handbuch, enthaltend die sämmtlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preussischen Staate, hrsg. von C. Zander, Leipzig 1881, S.5. Vgl. auch Rönne /Simon, S.192–195 sowie Jacob Toury, der Eintritt der Juden ins deutsche Bürgertum, Givatayim 1972, S.359–360 (Dok. VII, 11). [↩]
- In Frankfurt/Main wurde etwa 1824 verfügt: »Bei der Obliegenheit der israelitischen Gemeinde, für ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen, bleibt ihrem Vorstande überlassen, unter obrigkeitlicher Aufsicht, für die Armen- und Krankenpflege ihrer Glaubensgenossen zweckdienliche Maaßregeln zu treffen.« Entwurf eines Gesetzes der freien Stadt Frankfurt am Main, 26. August 1824 (nach »Reclamation der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, die bürgerlichen Rechte und Verfassungsverhältnisse derselben betreffend«, 1821), zit. nach: Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes, Bd. 4. Demagogenverfolgung, Militärpolitik und wirtschaftliche Fragen 1824–1830, Berlin, Boston: De Gruyter Oldenbourg, 2024. https://doi.org/10.1515/9783111079332. Für die Region Baden gibt Jacob Toury folgende Einschätzung: »Je kleiner der Ort, desto schwerer lastete die Versorgung der Armen auf den übrigen Judenfamilien, und selbst wenn den Juden Bürgerrechte zugestanden wurden, fand der Ort es keineswegs selbstverständlich, daß die Fürsorge für die jüdischen Armen nun von der Munizipalität zu übernehmen sei.« Mehr noch – manchmal war offensichtlich überhaupt nicht klar, welche Rechtsstellung Juden in sozialen Angelegenheiten eigentlich hatten, so wandte sich der Gochsheimer Amtsassessor Schütt 1811 mit folgender Frage an seine Vorgesetzten: »In diesem factisch richtigen Verhältnisse entstehet die Frage: aus welchen Mitteln sind solche Unglücklichen der jüdischen Confession zu unterstützen? Hierüber scheinen unsre Gesetze unter den gegebenen Prämissen zu schweigen – wenigstens ist uns keine gesetzliche Norm bekannt, welche eine Quelle zu diesem Zwecke eröffnet.« Zit. nach Jacob Toury, Der Eintritt der Juden ins deutsche Bürgertum, S.146, S. 149. [↩]
- Statut der Synagogen-Gemeinde zu Danzig, Danzig 1884, Tit. X., Von der Armen- und Krankenpflege, § 97, S.13. Das Statut der Synagogen-Gemeinde zu Elbing von 1887 enthält unter § 90 eine entsprechende Bestimmung, ebenso der »Bericht über die Verhältnisse der Synagogen-Gemeinde zu Königsberg i.Pr. in den Jahren 1867–1893«, Königsberg (1893), S. 10. [↩]
- Statut des Jüdischen Krankenpflege- und Beerdigungs-Vereins zu Elbing, 1854, § 8c. Im 1857er Gemeindestatut selbst, wie schon gesagt, war dieser Zusammenhang nicht thematisiert – was vielleicht aber darin begründet war, daß beide Statuten als »zusammengehörig« betrachtet und so auch vom Oberpräsidenten bestätigt wurden. [↩]
- Königsberg, Marginal, Schreiben des Magistrats vom 4. Oktober 1815; CAHJP Jerusalem, Kn IB 18 1/3, Bl. 10. (Freundlicher Hinweis von Dr. Jörg H. Fehrs, Berlin. [↩]
- Königsberg, Schreiben der jüdischen Gemeinde an den Magistrat, 4. Dezember 1821; CAH]JP Jerusalem, Kn IB 18 1/3, Bl. 47–48. [↩]
- Denkschrift über die in der Synagogen-Gemeinde von Märkisch Friedland bestehenden Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine, Märk. Friedland, 16. Januar 1912, CJA 1 75 A Ma 1, Nr. 6, unfol. [↩]
- CJA 1 75 A Elbing, Nr.85, Bl. 15. Der Hintergrund für diese Verfahrensweise seitens des Magistrats waren die preußischen armenrechtlichen Bestimmungen. Zwar hatte das Prinzip des Unterstützungswohnsitzes längst das vorher geltende Heimatprinzip abgelöst, war jedoch an eine bestimmte Zeit der Ortszugehörigkeit gebunden, so daß unterstützungsbedürftige Personen, die noch nicht ein Jahr ansässig waren, immer noch an ihre Heimatgemeinde verwiesen wurden bzw. die Kommune sich die Unterstützungskosten von jener erstatten lassen konnte. [↩]
- Aufruf zur Zeichnung freiwilliger Beiträge für Gründung eines jüdischen Provinzial-Waisen-Instituts für Ostpreussen unter dem Namen »König Wilhelms-Stift« und zum Bau eines dem Zwecke dieser Anstalt entsprechenden Gebäudes. Schippenbeil, im Juli 1869; CJA 1 75 A Thorn, Nr. 45 unfol. [↩]
- CJA 1 75 A Pr4, Nr. 14, Bl. r. [↩]
- Ebd., Bl.2. [↩]
- CJA 1 75 A El2, Nr. 75. Die Verpflichtung zum Kaddischgebet war auch Bestandteil der Zuwendungen des Kommerzienrates Joseph Liebermann, Berlin, bzw. seiner Mutter, zu Gunsten der Armen in Märkisch Friedland; vgl. CJA 1 75A Ma 1, Nr. 95. [↩]
- Achtundzwanzigster Jahresbericht des Israelitischen Waisenhauses für Stadt und Provinz zu Königsberg in Pr., 1889, S.8–9 (Hervorhebung im Original). [↩]
- Hieraus erklärt sich auch die unüberschaubare Vielfalt kleinster Vereine mit einem ganz bestimmten Zweck, der Brautausstattung, der Versorgung mit Brennholz, der Unterstützung unbemittelter Schüler und Studenten etc. Diese Zwecke wären ebensogut von einer jüdischen Armenverwaltung der jeweiligen Gemeinde erfüllt worden, hätten aber der angesprochenen Funktion nicht genügt. [↩]
- Schreiben Delvendahls an den Magistrat, Thorn den 2sten März 1884 (Abschrift), CJA 1 75 A Thorn 45, unfol. [↩]
- Ebd. [↩]
- Notiz auf dem zitierten Schreiben, ebd. [↩]
- CJA 1 75 A Thorn, Nr. 45, unfol. [↩]
- Dieses bis heute (insbesondere in der »Sozialhilfe«) geltende Prinzip der Armenfürsorge war in der Thorner Armenordnung explizit formuliert: »Der hülfsbedürftige, arbeitsunfähige Arme wird, sofern nicht Andere zu seiner Unterstützung verpflichtet und vermögend sind, oder Privatwohlthätigkeit seinem Bedürfnis abhilft, aus städtischen Mitteln unterstützt … « (Armen-Ordnung für die Stadt Thorn nebst Instruction für die Bezirksvorsteher und Armendeputirten, Thorn (1885), S.10, S2, Hervorhebung vom Verfasser). Als leitendes Prinzip war es aber auch schon im Allgemeinen Landrecht formuliert: »Privilegierte Corporationen, welche einen besondren Armenfonds haben, oder dergleichen, ihrer Verfassung gemäß, durch Beyträge unter sich aufbringen, sind ihre unvermögenden Mitglieder zu ernähren vorzüglich verbunden.« (Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Neuwied u.a. 1994, 2. Teil, 19. Titel, S.9). So konnte formal jede Mitgliedschaft in einem jüdischen Wohltätigkeitsverein durchaus rechtliche Konsequenzen haben insofern, als die öffentliche kommunale Fürsorge nur mit Hilfeleistungen eintrat, wenn der Betroffene keine Ansprüche gegen andere Organisationen – eben diesen Verein – geltend machen konnte. [↩]
- CJA 1 75A Thorn, Nr. 45 unfol. [↩]
- Zahlen aus anderen Monaten sind leider nicht verfügbar. [↩]
- Jüdisches Wohlfahrtswesen war ja, wie schon angesprochen, nicht nur aus unmittelbaren Notwendigkeiten gespeist, sondern ebenso aus der Tradition heraus. [↩]
- CJA 1 75 A, Thorn Nr. 45 unfol (Hervorhebung vom Verfasser). [↩]
- Thorn, in: Der Gemeindebote. Beilage zur »Allgemeinen Zeitung des Judenthums«, 69 (1905), Nr. 14, S.2. [↩]
- Jaffe, Moritz: Die Stadt Posen unter preußischer Herrschaft. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Ostens (=Schriften des Vereins für Socialpolitik; 119/2), Leipzig 1909, S.249. [↩]
- Reskript des Ministeriums des Innern, 11. Juli 1838, zit. nach Rönne / Simon, S. 194. [↩]
- Ebd. Das Reskript bezog sich auf eine Magistratsbeschwerde gegen eine Verfügung der Regierung in Posen. [↩]
- Worauf der Gemeindevorstand während des geschilderten Konfliktes auch deutlich hinwies: »Nach der Volkszählung im Jahre 1890 befinden sich hier unter 20 742 Civilbevölkerung 1237 jüd. Seelen; das ist also kaum der 17. Theil der Einwohner. Im Jahre 1891/92 haben die jüd. Gemeindemitglieder 48830 Mk. Kommunalsteuer von 252150 Mk. bezahlt, das ist der 5te. Theil der Communalsteuer«; CJA 1 75 A Thorn, Nr. 45 unfol. [↩]
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Harald Lordick (5. Mai 2024). Jüdische Wohlfahrtspflege in Ost- und Westpreußen im 19. Jahrhundert. Deutsch-jüdische Geschichte digital. Abgerufen am 9. November 2024 von https://doi.org/10.58079/11n6o